Satzung des Haie Fan Club
Eishockeyfreunde der „Kölner Haie" e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Eishockeyfreunde der „Kölner Haie" e. V.
- Der Sitz des Vereins ist in Köln.
- Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen und führt danach den Zusatz „e. V."
- Der Verein verfügt über ein eigenes Logo.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Eishockeysports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen der Jugendabteilungen des Kölner Eishockeyclubs „DIE HAIE" e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
- Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zur Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pauschal- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem zum Beispiel für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge oder Aufwendungen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein umfasst:
- ordentliche Mitglieder (aktive und inaktive)
- jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre)
- Ehrenmitglieder
- Juristische Personen
Mitgliedsbezeichnungen, Ämter und Funktionen natürliche Personen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral für Frauen und Männer, unabhängig ihrer Schreibweise, gleichermaßen.
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a) Mitglieder des Vereins können jede natürliche und juristische Personen werden. Bei Minderjährigen unter 18 ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Einfache Mehrheit reicht. Gegen die Aufnahme bestimmter Personen kann beim Vorstand (schriftlich) Einspruch erhoben werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme.
b) Ehrenmitglied kann werden, wer sich:
- um die Eishockeyfreunde der „Kölner Haie" e. V. besonders verdient gemacht hat,
- um den KEC besonders verdient gemacht hat,
- um den Eishockeysport allgemein besonders verdient gemacht hat.
Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung verliehen werden. Anträge auf Verleihung können jederzeit eingereicht werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kein Wahl- oder Stimmrecht.
- Erwachsene Mitglieder (+18 Jahre) haben volles Wahl- und Stimmrecht.
- Jugendliche Mitglieder haben kein volles Wahl- und Stimmrecht, auch die gesetzlichen Vertreter nicht.
- Der Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag und die Zahlweise werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und die Rechte und Pflichten in der Vereinsordnung dokumentiert.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
- Durch den Tod, Kündigung, Ausschluss und bei juristische Personen mit deren Erlöschen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt gegenüber dem Vorstand in Textform. Das Mitglied erhält keinen anteiligen Beitrag erstattet.
- Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgetrete oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Streichung aus der Mitgliederliste: Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung nicht ausgleicht. In der Mahnung muss darauf hingewiesen werden. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
§ 4 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Vorstand
- In den Vorstand können nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Beisitzer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall, der nicht des Nachweises bedarf, durch ein anderes Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, entscheiden die verbleibenden Vorstandsmitglieder, ob sie die Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mittragen. Die Amtszeit eines neu gewählten Vorstandsmitgliedes endet zusammen mit der Amtszeit der restlichen Vorstandsmitglieder.
- Die Frist für die Übergabe eines Vorstandsamtes beim Ausscheiden oder Neuwahl beträgt 4 Wochen.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufgaben und Pflichten des Vorstandes werden in der Vereinsordnung geregelt. Die Vereinsordnung unterliegt dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitteilungspflicht
Satzung und Vereinsordnung werden per Internet (Homepage) oder E-Mail zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen erhält das Mitglied beides auch schriftlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zwischen dem 01. Januar und 01. Juni statt.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr:
- Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres.
- Entgegennahme des Kassen- und Prüfungsberichts.
- Neuwahlen, alle 2 Jahre, oder wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung und der Vereinsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 14 Tagen (eintreffend beim Empfänger bei normalem Postlauf) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen (§126 a BGB).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen. Eine Begründung und Tagesordnungspunkt sind mit dem Antrag beim Vorstand abzugeben.
- Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss (2/3) der Mitgliederversammlung während der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für eine Satzungsänderung.
- Anträge auf Satzungsänderungen können durch jedes ordentliche Mitglied gestellt werden. Diese haben dem Vorstand 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§33 BGB).
- Eine Vereinszweckänderung bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie können Ihre Stimme auch per Brief, Fax oder Email zukommen lassen. Stimmabgaben die uns nicht erreichen gelten dann als ungültig.
- Nach Entlastung des Vorstandes wird ein Versammlungsleiter gewählt. Ist der Schriftführer nicht anwesend wird auch ein Schriftführer gewählt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst (BGB § 32). Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Zutritt zur einberufenen Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder die ihren Beitrag voll bezahlt haben. Nicht volljährige Mitglieder haben Zugang zur Mitgliederversammlung, aber kein Wahl- oder Stimmrecht. Auch die Erziehungsberechtigten nicht, wenn sie kein Mitglied sind. Auch juristische Personen haben nur einen Stimmenanteil.
§ 8 Vereinsvermögen
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Verwirklichung des Vereinslebens verwenden darf.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an das Sportamt der Stadt Köln, das dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen der Jugendabteilungen eines Eishockeysport betreibenden, in Köln ansässigen Vereins, zu verwenden hat.
- Ein Beschluss zur Auflösung benötigt eine Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Der Antrag hierzu muss fristgerecht mit Einladung und Tagesordnung zugestellt werden. Ist im Falle einer bevorstehenden Auflösung die Mitgliederversammlung nicht Beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit eine Ladungsfrist von 3 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Für die Liquidation des Vereins ist der Vorstand zuständig.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.